Ausgleichsmaßnahme nach § 45 Abs. 4 ThürASObbS
Besteht bei einem Schüler mit Migrationshintergrund aufgrund noch unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Beeinträchtigung, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschwert, können ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Zugang zu den Aufgabenstellungen und somit wesentlich der Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse erschwert ist.