Nachteilsausgleich nach § 45 Abs. 3 ThürASObbS
Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich gewährt werden.
Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 45 Abs. 3 ThürASObbS (Formblatt)
Merkblatt zum Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 45 Abs. 3 ThürASObbS (Prozessbeschreibung)
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